§ 13b UStG bei Bauleistungen: die Rechnung ohne Umsatzsteuer
Du hast für einen anderen Handwerksbetrieb gearbeitet und sollst „ohne Mehrwertsteuer“ abrechnen. Dahinter steckt § 13b UStG: Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern schuldet nicht der, der die Rechnung schreibt, die Umsatzsteuer — sondern der, der sie bekommt. Diese Seite zeigt, wann das gilt, was dann auf der Rechnung stehen muss und was zusätzlich passiert, sobald daraus eine E-Rechnung wird.
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Was „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bedeutet
Normalerweise legst du auf dein Netto 19 % drauf, kassierst sie mit und führst sie ans Finanzamt ab. Bei § 13b UStG dreht sich das um: Du rechnest netto ab, weist keine deutsche Umsatzsteuer aus, und dein Auftraggeber meldet die Steuer in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung an — und zieht sie, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im selben Zug wieder ab. Für dich heißt es: kleinerer Rechnungsbetrag, kein Steuerbetrag in deiner Zeile.
Im Englischen heißt das Verfahren Reverse Charge, und dieser Begriff taucht in jeder E-Rechnungs-Software auf. Es ist dasselbe wie § 13b UStG — nur eben in der Sprache der europäischen Norm.
Wann greift § 13b bei Bauleistungen?
Der Übergang der Steuerschuld ist kein Wahlrecht und keine Vereinbarung zwischen zwei Betrieben. Er greift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen — und dann greift er zwingend. Die entscheidende Frage bei Bauleistungen lautet: Erbringt dein Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen? Nur dann geht die Steuerschuld über.
- Privatkunde: § 13b gilt nicht. Die Rechnung an den Hauseigentümer, der sein Bad sanieren lässt, trägt ganz normal 19 % — auch wenn es dieselbe Leistung ist wie beim Bauunternehmer nebenan.
- Unternehmen, das nicht baut: Der Zahnarzt, der seine Praxis umbauen lässt, ist Unternehmer, erbringt aber selbst keine Bauleistungen. Auch hier weist du die Umsatzsteuer aus.
- Generalunternehmer, Bauträger, Kollegenbetrieb: Hier ist der Fall des § 13b typisch — der Klassiker ist das Subunternehmerverhältnis.
Was auf der Rechnung stehen muss
Eine § 13b-Rechnung ist eine ganz normale Rechnung mit zwei Besonderheiten: Es steht kein Steuerbetrag drauf, und dafür steht ein Satz drauf, den du nicht weglassen darfst. In der Rechnungssuite lautet er wörtlich:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).
Dieser Text ist im Programm eine feste Größe: Er wird gesetzt, sobald du die Steuerbehandlung auf § 13b stellst, und lässt sich im Fußtext-Feld weder überschreiben noch abschalten. Das ist Absicht — der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG und kein Bemerkungsfeld.
Und jetzt die E-Rechnung: drei Felder statt einem Satz
Auf Papier reicht der Satz in der Fußzeile. In einer XRechnung oder ZUGFeRD-Datei nicht: Dort ist „keine Umsatzsteuer“ kein Textbaustein, sondern eine eigene Steuerkategorie mit eigenen Pflichtfeldern. Die Prüfsoftware liest ausschließlich diese Felder.
| Feld | Was dort hineingehört | Beispiel |
|---|---|---|
| BT-118 | Steuerkategorie der Aufschlüsselung. Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers lautet sie AE. | AE |
| BT-119 | Steuersatz dieser Kategorie. Bei AE zwingend null. | 0.00 |
| BT-120 | Grund im Klartext. Hier steht derselbe Satz, der auch sichtbar auf dem Beleg steht. | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG). |
Fehlt der Grund, lehnt der Prüfer mit BR-AE-10 ab; steht im Steuersatz etwas anderes als null, greift BR-AE-5. Und weil die Norm erkennen will, dass hier zwei Unternehmer miteinander abrechnen, verlangt BR-AE-2 eine Kennung von beiden Seiten — USt-IdNr., Steuernummer oder Registernummer. Wie du deine eigene einträgst, steht auf der Seite zu BR-CO-26.
In der Rechnungssuite entsteht diese Zuordnung nicht von Hand: Der Dienst, der die XML-Datei baut, leitet Kategorie und Befreiungsgrund direkt aus der gewählten Steuerbehandlung ab und weigert sich, eine § 13b-Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer überhaupt zu erzeugen.
Kommt deine § 13b-Rechnung aus einem anderen Programm und du willst wissen, ob diese drei Felder gefüllt sind: Die kostenlose Vorprüfung öffnet die XML-Datei direkt im Browser — sie verlässt dein Gerät dabei nicht.
So stellst du es in der Rechnungssuite ein
- Steuerbehandlung umstellen. Im Rechnungsentwurf steht das Feld Steuerbehandlung. Von Regelbesteuerung auf Reverse-Charge (§13b UStG) wechseln.
- Speichern — den Rest macht das Programm. Beim Speichern gehen alle Positionen gemeinsam auf 0 %. Entweder alle oder keine: Eine halb umgestellte Rechnung kann gar nicht erst entstehen. Der Pflichtsatz wird gesetzt, und in der Summenzeile steht statt „USt 19 %“ der Hinweis, dass die Steuerschuld beim Empfänger liegt.
- USt-IdNr. des Auftraggebers hinterlegen. Unter Kunden im Bereich Weitere Angaben (optional). Für eine § 13b-E-Rechnung ist sie nicht optional — ohne Kennung des Empfängers fällt die Datei durch BR-AE-2.
- Vor dem Festschreiben noch einmal prüfen. Das Programm blendet im Entwurf einen Hinweis ein, dass § 13b nur gewählt werden darf, wenn die Steuerschuld wirklich übergeht. Nach dem Festschreiben ist die Rechnung unveränderlich; eine falsche Steuerbehandlung lässt sich dann nur noch über eine Storno-Gutschrift und eine neue Rechnung korrigieren.
Nicht verwechseln: § 13b und der Hinweis an Privatkunden
Beides betrifft Bauleistungen, beides ist ein Pflichttext, beides steht im Umsatzsteuergesetz — und es sind trotzdem zwei völlig verschiedene Fälle, die sich gegenseitig ausschließen.
| Fall | Wer ist der Auftraggeber? | Was steht auf der Rechnung? |
|---|---|---|
| § 13b UStG | Ein Betrieb, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt | Keine Umsatzsteuer, dafür der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers |
| § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG | Eine Privatperson | Ganz normale Umsatzsteuer — und zusätzlich der Hinweis, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre aufbewahren muss |
Für den zweiten Fall gibt es im Rechnungsentwurf ein eigenes Kästchen: Bauleistung an eine Privatperson. Es setzt den gesetzlichen Aufbewahrungshinweis und ist nur anwählbar, wenn der Kunde als Privatperson angelegt ist — bei einem Firmenkunden bleibt es gesperrt und wird beim Wechsel des Kunden automatisch zurückgesetzt.
Was später bei einer Prüfung davon sichtbar ist
§ 13b-Umsätze sind bei einer Betriebsprüfung ein beliebter Einstieg, weil sie nach außen wie fehlende Umsatzsteuer aussehen. Im Prüferexport der Rechnungssuite steht deshalb zu jedem Beleg eine eigene Spalte Umsatzsteuerliche_Behandlung mit genau drei möglichen Werten: steuerpflichtig, steuerfrei (§ 19 UStG) oder Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG). Eine weitere Spalte hält fest, ob der Beleg den Aufbewahrungshinweis an einen Privatkunden trug.
Damit ist die Frage „Warum steht auf dieser Rechnung keine Umsatzsteuer?“ nicht mehr eine Frage an dein Gedächtnis, sondern eine Spalte in einer Tabelle. Wie dieser Export insgesamt aussieht und was ein Prüfer davon verlangen darf, steht unter Z1, Z2, Z3 — der Datenzugriff bei der Betriebsprüfung.
Rechnungen schreiben, die einer Prüfung standhalten
Die Rechnungssuite schreibt Belege fest statt sie zu speichern: eigene Nummer, festes Ausstellungsdatum, unveränderliches PDF, Prüfwert über alle Belege — und einen Prüferexport für die Betriebsprüfung, den du selbst herunterlädst.
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